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(OVB) Mit den sogenannten haushaltsnahen Dienstleistungen, dabei handelt es sich in der Regel um handwerkliche Arbeiten, können jedes Jahr bis 600 Euro von der eigenen Steuerschuld abgezogen werden. Vor allem Handwerker freuen sich, dies zeichnet sich schon seit längerem ab, über den damit verbundenen Auftragsschub. Aber besonders flexibel sind Steuerzahler beim Abrechnen dieser "haushaltsnahen Dienstleistungen" nicht. Dies zeigt eine Entscheidung vom Finanzgericht (FG) Nürnberg unter dem Aktenzeichen IV 33/2005. Kernaussage des Urteils: Die handwerklichen Arbeiten müssen, damit der Steuerzahler die Kosten mit dem Finanzamt abrechnen kann, innerhalb des Hauses und dürfen nicht außerhalb ausgeführt werden. Im vorliegenden Fall wollte der Fiskus-Kunde die Kosten einer Textilreinigung Steuern sparend geltend machen. Das allerdings ist nicht erlaubt, so die Nürnberger Finanzrichter.
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