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Vorläufig dürfen darf noch eine Abschlussgebühr verlangt werden!

Es war ein zeitraubendes Hin und Her. So war ein Streit darum entbrannt, ob Bausparkassen grundsätzlich eine Abschlussgebühr verlangen dürfen, wenn der Sparer seine Unterschrift unter seinen Bausparvertrag setzte.

Eine Klage der Verbraucherzentrale Nordrhein- Westfalen gegen diese Praxis wurde nun vom Landgericht Heilbronn gegen die ortsansässige Bausparkasse abgewiesen. Diese bezeichnet die Abschlussgebühr bei einem Bausparvertrag als eine Form von Eintrittsgeld in die Bauspargemeinschaft.
Doch vor zu viel Europhorie bei den Bausparkassen sei gewarnt. Schließlich wurde mit diesem Urteil lediglich ein Teilsieg errungen, weil die nordrhein- westfälische Verbraucherzentrale bereits Berufung gegen dieses Urteil eingelegt hat. So führt sie aktuell noch zwei weitere Verfahren gegen zwei andere Bausparkassen. Doch ist hierbei langer Atem gefordert, weil es letztendlich darauf hinaus laufen wird, dass erst der Bundesgerichtshof ein letztes Wort sprechen muss und dies kann bekanntlich viele Jahre dauern.
Die Verbraucherschützer vertreten die Meinung, dass es sich bei der Abschlussgebühr eher um Vertriebskosten handelt und der Verbaucher im Gegenzug von keiner besonderen Leistung profitieren kann.
Nach gültiger Rechtssprechung gilt jedoch, dass Gebühren, denen keine Gegenleistungen gegenüber stehen, auch nicht erhoben werden dürfen.
Wer es selber versuchen will, gegen die Abschlussgebühr der Bausparkassen vorzugehen, sollte sich entsprechende Musterbriefe besorgen, um die Abschlussgebühren zu reklamieren.


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