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Nicht alle Bestandteile einer Immobilie zählen zum Privatbesitz

Nicht alles was zur Eigentumswohnung gehört ist auch Privatbesitz. So stellt zum Beispiel der Balkon ein Bestandteil des Gemeinschaftseigentums der Hausgemeinschaft dar.

Wer die eigenen vier Wände bezieht will seinen privaten Wohnraum auch entsprechend gestalten. So muss der Immobilieneigentümer nie wieder Mietrechtlinien anerkennen und kann sein Haus beziehungsweise seine Eigentumswohnung nach seinem Geschmack gestalten. Doch über diesen lässt sich ja bekanntlich streiten. Nach dem Urteil eines Landesgerichts kann man eben nicht alles individuell gestalten. So gehört beispielsweise der Balkon, auch wenn er als Sondereigentum im Grundbuch mit eingetragen ist, nicht zum Privateigentum des Wohnungsbesitzers dazu. Denn als konstruktiver, der Sicherheit dienender Bestandteil des Hauses gehört er zum Gemeinschaftseigentum eben dieses. Und so haben alle Bewohner ein Mitspracherecht bei der Gestaltung. So kann der Wohnungseigentümer, gegen den Willen der restlichen Hausgemeinschaft, seinen Balkon nicht einfach pink anstreichen. Wenn die Eigentümerversammlung dagegen ist, muss sich der Einzelne also beugen.


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