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(OVB) Einmal mehr bestätigte der Bundesgerichtshof (BGH) seine schon etwas ältere Rechtsauffassung, wonach Mieter eine Wohnung untervermieten dürfen, wenn sie ihre finanziellen Belastungen verringern möchten. Die BGH-Entscheidung trägt das Aktenzeichen VIII ZR 4/05. Im vorliegenden Fall war der Wunsch nach einer Untervermietung nur allzu verständlich, weil der Mieter aus beruflichen Gründen umziehen und in der Nähe seines neuen Büros ebenfalls eine Bleibe anmieten musste. Diese neue Wohnung sollte dann der Lebensmittelpunkt des Mieters sein. Um keine doppelte finanzielle Belastung zu haben, strebte der Mieter deshalb die Untervermietung seiner alten Wohnung an. Das ist erlaubt, entschied das höchste deutsche Zivilgericht, der BGH.
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